Gastronomie, aber nicht nur: Regeln seit 16. Mai

(18. Mai 2020) Mit der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW gehen detaillierte „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ einher, die Gastronomiebetriebe erfüllen müssen, aber ebenso für einige weitere Bereiche gelten. Auch Kneipen ohne Speisenangebot dürfen öffnen.
Allein 17 Punkte umfassen die genauen Regeln für Gastronomiebetriebe, die jetzt wieder geöffnet haben. Gäste bewirten dürfen auch Kneipen ohne Speisenangebot, sofern Tische vorhanden sind. Insgesamt können die Gänge zwischen den Tischen in der Gastronomie auch schmaler als 3,50 Meter sein. Die Gäste müssen aber Mund-Nase-Bedeckungen tragen, wenn sie nicht an ihrem Sitzplatz sind – also beispielsweise zur Toilette gehen. Selbstbedienungsbüfetts dürfen nun wieder angeboten werden, sofern zusätzliche Hygienevorkehrungen getroffen sind. Die Vorschriften für alle finden sich in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur neuesten nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung, die seit Samstag, 16. Mai 2020, gilt.

Beide Dokumente können hier im Wortlaut heruntergeladen werden:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 20. Mai 2020
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards, gültig ab 16. Mai 2020

Für Gastronomiebetriebe ist Paragraf 14 der Verordnung in Kombination mit der Anlage, Abschnitt I, maßgeblich. Beherbergungsbetriebe und Campingplätze müssen sich an § 15 und Abschnitt II und IIa der Anlage halten. Tanzschulen und Fitnessstudios finden die für sie maßgeblichen Rechtsgrundlagen in § 9. Abschnitt VII der Anlage gibt Fitnessstudios in 19 Einzelpunkten die Regeln vor. Die Anlage enthält zudem Vorschriften für Freibäder, Friseursalons, Fußpflege, Kosmetikbetriebe, Nagelstudios sowie Massagebetriebe.