Rathauswegweiser: Wohnberechtigungsbescheinigungen

Zuständige Organisationseinheit

Fachbereich 4 - Jugend & Soziales

Kontaktpersonen

Frau Marilena Noß
Telefon: 02262 99-270
E-Mail: [email protected]
Herr Otto Geilenberg
Telefon: 02262 99-269
E-Mail: [email protected]

Kurzinformation:

Eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

Personenzahl / Gesetzliche Einkommensgrenze in NRW / Angemessene Wohnungsgröße
1 / 20.420,-- EURO / 50 qm
2 / 24.600,-- EURO / 2 Wohnräume oder 65 qm
3 / 30.260,-- EURO / 3 Wohnräume oder 80 qm
4 / 35.920,-- EURO / 4 Wohnräume oder 95 qm
5 / 41.580,-- EURO / 5 Wohnräume oder 110 qm

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660,-- EURO und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum.
Für jedes zum Haushalt gehörendes Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um 740,-- EURO.

Die Einkommensgrenze darf bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein bis zu 5% überschritten werden. Von der Summe des Bruttojahreseinkommens können ggfl. Frei- und Abzugsbeträge (bis zu 36%) abgesetzt werden.

Man unterscheidet zwischen dem sogenannten allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt, sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein sollte zweckmäßigerweise bei der momentanen Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt für eine bestimmte Wohnung. Er gilt nur für diese eine Wohnung. Erforderlich ist unter anderem eine Zustimmungserklärung des Wohnungseigentümers. Der gezielte Wohnberechtigungsschein ist in der Gemeinde zu beantragen, in der sich die Wohnung befindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein kann im FB4 Jugend und Soziales in der Schulstr. 9 abgeholt werden. Wegen der Vielfalt der im Einzelfall notwendigen Unterlagen sollte bei diesem Besuch vom Angebot der Beratung Gebrauch gemacht werden. Der Antrag ist zusammen mit entsprechenden Einkommensnachweisen und sonstigen Bescheinigungen einzureichen. Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau abzugeben.

Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird der Wohnberechtigungsschein innerhalb weniger Tage erteilt.

Gebühren
Je nach Art und Einkommen des Antragstellers zwischen 5,-- und 20,-- EURO

Datum der letzten Änderung: 10.10.2023, 11:58 Uhr

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